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1. Bedingungen 1.1. für die Ausführung von Montagearbeiten an Booten, deren Teilen und Anbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. |
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2. Kostenvoranschlag 2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden. 2.2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc. 2.3. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages werden 10% des erstellten Kostenvoranschlags Endbetrag verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält. 2.4. Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und Ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet. |
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3. Probefahrten 3.1. Der Montagesauftrag umfaßt die Ermächtigung mit dem Boot und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. |
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4. Zahlungen 4.1. Die Zahlung für erbrachten Montagearbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen. Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. 4.2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgelegt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. |
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5. Lieferung 5.1. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten. |
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6. Abstellen von Booten am Montagestützpunkt 6.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß das Boot an dem Tag und dem festgelegten Zeitpunkt am Montagestützpunkt des im Auftragsschreiben genannten Montagetermins eintrifft. Sollte der Auftraggeber mit seinem Boot vor bzw. nach dem vereinbarten Montagetermin den Montagestützpunkt eintreffen bzw. ablegen so hat der Auftraggeber sich mit dem zuständigen Hafenbetreiber ins Einvernehmen zu setzen. Eventuell durch die Nichtachtung entstehende Kosten werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. |
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7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. |
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8. Recht zur Rückbehaltung des Montagegegenstandes bzw. Bootes 8.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht zu das Boot an die Kette zu legen. 8.2.Die hierfür entstehenden Kosten werden den Auftraggeber in Rechnung gestellt. 8.3. Weisungen, über das Boot in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen. |
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9. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung 9.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Montagearbeiten innerhalb der gesetzlichen Frist. 9.2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. 9.3. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. 9.4. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer zu dessen Montagestützpunkt auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessen Ersatz leisten. 9.5. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt. 9.6. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt. |
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10. Schadenersatz 10.1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Montagearbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Gegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 10.2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt. 10.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß (10.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Montagegegenstandes. 10.4. Für im Boot befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Bootes gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet. |
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11. Erfüllungsort 11.1. Erfüllungsort ist der Montagestützpunkt des Auftragnehmers. |
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12. Gerichtsstand 12.1. Für Klagen gegen den Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist. |
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